Nordwestdeutscher Verband für Altertumsforschung e.V.

Satzung

Präambel

Die ordentlich einberufene und beschlussfähige Vertreterversammlung des 1904 gegründeten nichtrechtsfähigen Vereins „Nordwestdeutscher Verband für Altertumsforschung“ hat am 23. September 1987 im Ostseeheilbad Heiligenhafen mit der satzungsgemäßen Zweidrittelmehrheit (32 abgegebene gültige Stimmen, davon 32 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen und Enthaltungen) beschlossen, die bisher gültige Satzung des Verbandes zu ändern und dabei den Verband in einen eingetragenen Verein überzuführen. Zu diesem Zweck gab sich der Verband folgende neue Satzung:

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen „Nordwestdeutscher Verband für Altertumsforschung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
2. Der Verband hat seinen Sitz in Schleswig.
3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Verbandes

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der archäologischen Forschung in Nordwestdeutschland in allen ihren Zweigen. Zur Erreichung dieser Zwecke wird der Verband insbesondere

2.a) Maßnahmen zur Weckung und Pflege des Interesses an allen Bereichen der Archäologie - vornehmlich in Nordwestdeutschland - ergreifen
b) zur Förderung von archäologischen Forschungen in Nordwestdeutschland tätig werden
c) zur Bewahrung von archäologischen Denkmälern und Quellen für die Öffentlichkeit eintreten
d) Fachtagungen und wissenschaftliche Exkursionen durchführen
e) wissenschaftliche Veröffentlichungen herausgeben und fördern
f) die Zusammenarbeit mit Vereinen vergleichbarer Zielsetzung erstreben.

3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für archäologische Forschungen in Nordwestdeutschland.

5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes sind die am Tage der Errichtung dieser Satzung in der Mitgliederrolle des Nordwestdeutschen Verbandes für Altertumsforschung geführten Mitglieder.

2. Mitglieder des Verbandes können alle juristischen Personen werden, die sich mit der Archäologie in Nordwestdeutschland befassen oder vergleichbare Zielsetzungen haben, insbesondere Universitätsinstitute, besondere Forschungsinstitute, archäologische Museen auf Landes-, Kreis- und kommunaler Ebene, archäologische Denkmalschutzbehörden auf allen Ebenen und archäologisch arbeitende Vereine.

3. Der Wunsch, Mitglied zu werden, ist dem Vorstand zu erklären. Er bestätigt die Aufnahme schriftlich. Sie wird dann wirksam. Falls der Vorstand den Antrag ablehnt, kann der Antragsteller sich an die Mitgliederversammlung wenden. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung einer Einrichtung, die Mitglied ist
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verband.
Ein Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen Beitrag länger als zwölf Monate nach einer schriftlichen Mahnung schuldig bleibt. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Er wird vom Vorstand ausgesprochen. Nach Möglichkeit ist zwei Wochen vor der Beschlussfassung dem Mitglied ein Austritt nahezulegen. Die Gründe müssen ihm mitgeteilt werden. Das Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§4 Finanzielle Mittel

1. Der Verband erhält seine Mittel durch Beiträge, verschiedene Einnahmen, Zuwendungen und Spenden.

2. Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung durch den Vorstand fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest. Sie beträgt derzeit 25,-- Euro.

3. Die Mittel werden vom Vorstand verwaltet. Ihre Verwendung wird jährlich von zwei Kassenprüfern überprüft.

§5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind - jeder für sich - Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§7 Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Personen, die einem Mitglied angehören. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen Fachprähistoriker sein.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung Sache der Mitgliederversammlung sind.

2. Über die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung beschließt der Vorstand unter sich nach den Möglichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder.

3. Der Vorstand organisiert - in der Regel im Einvernehmen mit einem vorbereitenden lokalen Ausschuss - jährlich den traditionellen Verbandstag (Fachtagung, wissenschaftliche Exkursionen u. Ä.)

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten oder Einvernehmlichkeit über einen früheren Termin herzustellen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.

§10 Kooptionen

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Personen haben in den Beratungen kein Stimmrecht.

§11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand nach § 2 Abs. 3.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die  itgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im Rahmen des jährlichen Verbandstages, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend,  bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter wird in der Regel Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

6. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei  Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§16 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Regelung nach § 7 der Satzung gilt entsprechend.

2. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu überprüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Verbandes erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die  Vermögensverhältnisse des Verbandes nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§17 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sind.

3. Im Falle einer Satzungsänderung ist § 2 Abs. 4 zu beachten.

§18 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 46 ff. BGB).

3. Für das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen gilt § 2 Abs. 3 der Satzung.

4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§19 Übergangsregelung

1. Die am 29. Mai 1985 in Detmold von der Vertreterversammlung des Nordwestdeutschen Verbandes für Altertumsforschung auf drei Jahre gewählten Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Joachim Reichstein, Landesamt für Vor- und Frühgeschichte von Schleswig-Holstein, Schleswig (Vorsitzender), Dr. Friedrich Laux, Helms-Museum. Hamburgisches Museum für Vor- und Frühgeschichte, Hamburg-Harburg (stellvertretender Vorsitzender) und Dr. Karl-Heinz Willroth, Institut für Ur- und Frühgeschichte der Christian-Albrechts-
Universität, Kiel (Schriftführer) bleiben bis 1988 im Amt. Einzelheiten regelt § 7 Abs. 1 der Satzung.

2. Dies gilt auch für die am 29. Mai 1985 in Detmold gewählten Kassenprüfer Prof. Dr. Ralf Busch, Helms-Museum. Hamburgisches Museum für Vor- und Frühgeschichte, Hamburg-Harburg, und Dr. Hans-Wilhelm Heine, Institut für Denkmalpflege - Archäologische Denkmalpflege -, Hannover.

§20 Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 23. September 1987 in Heiligenhafen errichtet.

2. Mit der Eintragung in das Vereinsregister soll der Verband Rechtsfähigkeit erlangen.

3. Die Satzung wird von folgenden Vertretern von Mitgliedern unterzeichnet: